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Ein verantwortungsvoller Umgang mit unserer Umwelt sind selbstverständlich. Um dem Nachdruck zu verleihen, hat der Gesetzgeber mit dem §19 des Wasserhaushaltgesetzes des Besorgnisgrundsatz definiert. "Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist..."
wassergefährdende Anlagen, Lagerung und Produktion,
LAU-Anlagen
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